Musterprüfungen

Eine der Aufgaben des DULSV ist es, seine Mitglieder in Sachen Zulassung zu unterstützen. Auf Grund der derzeitigen Gesetzesänderungen kommt es leider zu Problemen bei der Zulassung einiger bereits begonnener Projekte. Daher haben wir uns an den DAeC gewandt um eine Lösung der Probleme zu finden.
Hier das Schreiben unseres Ehrenvorsitzenden, Peter Poppe, an den DAeC:

Sehr geehrter Herr Einführer,

der DULSV hat mich beauftragt, Ihnen die u.g. Missstände mitzuteilen und um dringende Abhilfe zu ersuchen.

Mit der Änderung des Musterprüfverfahrens zur Zulassung von Luftsportgeräten bis zu einer Leermasse von 120 kg, in unserem Fall besonders der Musterprüfung von 3 Ul-Segelflugzeugen haben sich, wie Ihnen auch bekannt ist, nicht hinzunehmende Nachteile ergeben. Diese Nachteile beziehen sich besonders auf 3 Musterprüfungen, welche nach altem Recht nahezu abgeschlossen wurden, jedoch mit Einführung des neuen Musterprüfverfahrens ( Akkreditierung der Musterprüfstelle) zum 01.01.2014 nicht endgültig abgeschlossen werden durften. Für den Abschluss der Musterprüfung dieser 3 Flugzeuge fehlen lediglich die nach der Flugerprobung notwendigen dritten Gutachten. Diese konnten a.G. von Zeitmangel, Arbeitsüberlastung und gesundheitlichen Gründen der Musterprüfer bis zum 31.12. 2013 nicht mehr ausgestellt werden. Die Erbauer dieser Ul-Segelflugzeuge haben große Summen an Kapital und an Arbeitszeit investiert. Sie konnten darauf vertrauen, dass die Musterprüfverfahren nach den Vorschriften, welche während des Baues Gültigkeit hatten, auch abgeschlossen werden. Die Erbauer haben sich strikt an die seinerzeit gültigen Bauvorschriften und Prüfverfahren gehalten und die Projekte dem vom Bundesministerium beauftragten Verband, dem DAeC, rechtzeitig angezeigt. Der Beauftragte hat das Prüfverfahren aufgenommen und den Anzeigen nicht widersprochen. Wir fordern den DAeC aus den vorgenannten Gründen deshalb auf, beim Luftfahrtbundesamt zu beantragen, dass dieses von seinem Ausnahmerecht Gebrauch macht und der ehemaligen Musterprüfstelle des DAeC gestattet, diese 3 Verwaltungsakte der Musterprüfungen noch zu Ende zu führen und den Betroffenen nach Erfüllung der noch erforderlichen Nachweise die Musterprüfbescheinigung ausstellt. Sollte dies nicht gestattet werden, müssen wir für unsere Mitglieder die Angelegenheit auf dem Rechtsweg prüfen lassen und möglicherweise ein Verwaltungsgericht bemühen. Für uns ist es verständlich, dass für den DAeC durch die erheblichen Kosten der Akkreditierung diese vorerst nicht machbar ist. Leidtragende können aber nicht die Erbauer und Konstrukteure von Flugzeugen sein, welche auf einen ordentlichen Abschluss ihrer Projekte nach dem seinerzeit gültigen Recht vertrauen durften. Wir sehen hier auch eine Art von Bestandschutz und werden den Betroffenen anraten ggf. ihre Verluste einzuklagen.

Um Streit und Rechtswege zu vermeiden, hoffen wir allerdings auf die Einsicht des Luftfahrtbundesamtes, den Betroffenen noch den Weg zu einer Musterprüfbescheinigung durch „Wiedereinsetzung in den alten Stand“ auf dem Ausnahmeweg zu öffnen.

i.A. Peter Poppe, Dipl. Verw. –Betriebswirt
Ehrenvorsitzender DULSV