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Gesetzliche Grundlagen für Leichte Luftsportgeräte
Der legale Betrieb von Leichten Luftsportgeräten (im Folgenden mit LL bezeichnet) in Deutschland erfordert eine Zulassung. Die Zulassung soll sicherstellen, dass das Gerät mit den deutschen Regularien und Bauvorschriften übereinstimmt. Maßgeblich für die Zulassung von LLs sind die folgenden gesetzlichen Regelungen auf Bundesebene:
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
Die Verordnung regelt, vereinfachend gesagt, welche Zulassungen für welche Arten von Luftfahrzeugen und für welches luftfahrttechnische Zusatzgerät vorgeschrieben sind. Dort wird in §1 Absatz 4 bezüglich der Musterzulassung von Luftsportgeräten folgende Ausnahme definiert:
Von der Musterzulassung befreit sind ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen. Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät.
§ 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung, Absatz 4
Das heißt praktisch: Für Luftsportgeräte mit einer Leermasse von bis zu 120kg inklusive Gurtzeug und Rettungsgerät (i.e. LLs) ist eine Musterzulassung im Sinne der LuftVZO nicht erforderlich. Stattdessen hat der Hersteller die Lufttüchtigkeit nach §11 LuftGerPV nachzuweisen. Dies gilt auch für 2-sitzige LLs aber nicht für das zugehörige Schleppgerät (Seil, Kupplung, Winde, usw.)
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)
Die Verordnung regelt, vereinfachend gesprochen, wie die Prüfung von Luftfahrtgerät zu erfolgen hat. Der §11 legt fest, wie der Nachweis und die Sicherstellung der Lufttüchtigkeit von LLs durch den Hersteller zu erfolgen hat:
(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller vor der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt, in einer Inspektionsstelle oder einer Prüfstelle durchführen und die Übereinstimmung bescheinigen zu lassen, die akkreditiert ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,S. 30) gemäß ISO/IEC 17020 oder ISO/IEC 17025 Standard. Bei Luftfahrtgerät mit einem Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.
§ 11 Nicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät
(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung des Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat dem Halter die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels zur Verfügung zu stellen.
(3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.
(4) Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2.
Praktisch heißt das:
- Der Hersteller muss die Lufttüchtigkeit des Musters von einer akkreditierten Prüfstelle prüfen und bescheinigen lassen. Im Falle von motorisierten LLs beinhaltet dies auch die Prüfung von Lärmemissionsgrenzwerten.
- Der Hersteller muss die Stückprüfung nach §10 (3) vor der Auslieferung jedes einzelnen Exemplars sicherstellen und dem Halter das LL zusammen mit der Betriebsanweisung aushändigen. Außerdem muss er bekannte Mängel innerhalb von 5 Tagen an den Halter melden.
- Importeure übernehmen die Rolle des Herstellers mit allen Pflichten.
- Alle Muster- oder Gerätezulassungen aus anderen europäischen Staaten werden in Deutschland ohne weitere Prüfung anerkannt.
Die Spezifikation der Lufttüchtigkeit von Luftverkehrsgerät erfolgt durch das Luftfahrtbundesamt (LBA) in Form sogenannter Lufttüchtigkeitsforderungen (LTF), die in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) veröffentlicht werden. Für aerodynamisch gesteuerte LLs sind die folgenden beiden LTFs für die Zulassung maßgeblich:
- Lufttüchtigkeitsforderungen für aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte bis 120 kg Leermasse (LTF-L)
- Lufttüchtigkeitsforderungen für motorgetriebene, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge (LTF-UL)
Eine Zulassung kann sowohl auf Basis der einen als auch der anderen LTF erfolgen, wobei immer zu beachten ist, dass die gewünschte Prüfstelle die Prüfung nach der jeweiligen LTF auch unterstützt. Dies solltet ihr mit der jeweiligen Prüfstelle immer vorab klären. In dieser Frage könnt ihr euch auch gerne durch den Technik-Referenten im Vorstand des DVLL beraten lassen.