Technik

Nach Motorschirmen, leichten Trikes und Segelflugzeugen dürfen nun auch motorisierte Dreiachser mit bis zu 120 kg Leergewicht “dereguliert” betrieben werden. Das bedeutet, sie sind als “Leichte Luftsportgeräte” in einem für deutsche Verhältnisse fast unglaublichen Ausmaß “bürokratiefrei” und müssen im Gegenzug dafür einige “Spielregeln” einhalten.

TMs und die Registrierungspflicht

Nach geltendem Luftverkehrsrecht wird allein dem Halter einer UL-Segelflugzeuges die Verantwortung für die Betriebssicherheit auferlegt, die Registrierungspflicht ist entfallen. Daher werden Halter gebeten, ihre Anschrift dem Hersteller, Importeur oder Konstrukteur mitzuteilen, um im Fall einer Technischen Mitteilung (TM) kontaktiert werden zu können.

Musterprüfstelle für UL-Segelflugzeuge

Auf Grund von Gesetzesänderungen derzeit nicht aktiv.

Eckdaten für UL-Segelflugzeuge

  • max. Rüstmasse: 120 kg incl. Rettungsgerät und Gurtzeug.
  • max. 80 kg (einsitzig) bzw. 100 kg (doppelsitzig) Leermasse.
  • Mindestgeschwindigkeit: max. 55 km/h.
  • Böenbelastung: 15 m/s bei Va und 7,5 m/s bei Vd.
  • Lastvielfaches: +4 g / -2 g.
  • Es gelten seit 2012 die Vorschriften der LTF-L. .

Instandhaltung

Gemäss § 14 (5) der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) ist jeder Halter eines UL-Segelflugzeugs für die Nachprüfung seines Fliegers selbst verantwortlich. Entdeckte Mängel sind an den Hersteller zu melden, das Wartungshandbuch des Fliegers ist zu beachten. Dennoch haben wir ein paar Empfehlungen:

  1. Häufigkeit, Art und Umfang der Prüfung eines UL-Segelflugzeugs sind dessen Wartungshandbuch zu entnehmen. Da steht z.B. drin, ob der Flieger jedes Jahr oder alle zwei Jahre geprüft werden muss.
  2. Die Prüfung kann von jeder sachkundigen Person vorgenommen werden. Also nicht nur von Normalsegelflugzeugprüfern, sondern auch von anderen Leuten mit einschlägiger Erfahrung. Der Kenntnisstand sollte mindestens etwa dem eines DAeC-Zellenwarts entsprechen.
  3. Auch wenn es nicht verboten ist wird dringend empfohlen, dass der Halter diese Prüfung nicht selbst durchführt, sondern durch eine weitere Person durchführen lässt. Vier Augen sehen einfach mehr als zwei und wer sein Flugzeug gewohnt ist übersieht schon mal Mängel, die sich nur langsam einschleichen.
  4. Nach erfolgter Prüfung empfiehlt sich ein entsprechender Eintrag in das Bordbuch: „Nachprüfung gemäss Wartungshandbuch am (Datum) durch (Name) (Unterschrift)“. Im Fall der Fälle kann man so nachweisen, dass man die Prüfung nicht einfach verschlampt hat. Behörden mögen das.

Referatsleiter Technik

Hans-Peter Schneider
Goethestr. 16
61203 Reichelsheim
Telefon: +49 (0) 6035 2814
mailto:[email protected]

Prüfer

  • Prof. Dr. Klaus Weber, Renthofstrasse 7, 99754 Schmalkalden, Telefon: 03683 – 606055
  • Franz Friedel, Uhlandstrasse 6, 88094 Oberteuringen, Telefon: 07546 – 5382
  • Prof. Dr. Wolfgang Rost, Höhenweg 4, 69469 Weinheim, Telefon: 06201 – 54201
  • Peter Poppe, Am See 65, 24790 Schülldorf, Telefon: 04331 – 92419
  • Uwe Wöhltje, Auguststr. 2, 32756 Detmold, Telefon: 05321 – 24545
  • Eckard Lange, Dolgenstrasse 5, 10319 Berlin, Telefon: 030 – 5122594