Etwas in den Weiten des Internet versteckt kann man jetzt schon den Entwurf zur Änderung verschiedener Luftfahrt-Gesetze einsehen. Vielen Dank an den Luftsport Verband Bayern für die Veröffentlichung.
Während es in dieser Verordnung vorwiegend um Modellflugzeuge, UAVs und Himmelslaternen geht, findet sich auf Seite 16 folgender Abschnitt:
§ 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Von der Musterzulassung befreit sind:
1. ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach §$nbsp;10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen, […]“
Gegenüber dem bisherigen § 1 Absatz 4 entfällt also die Erwähnung eines Motors. Damit wäre nicht nur der Weg für die vielfach gewünschte „120 kg Klasse“ frei, das ist auch ein wichtiger Schritt hin zu eigenstartfähigen Gleitflugzeugen!
Vielen Dank auch den – uns unbekannten – Betreibern dieser Änderung.